Ausgabe 01 | 2023

Badehose nicht vergessen

Neue Gerichtsurteile zum Urlaubsrecht.

Badehose nicht vergessen

Neue Gerichtsurteile zum Urlaubsrecht.

Zwei relativ neue Gerichtsurteile zum Urlaubsrecht lassen sich vereinfacht so zusammenfassen: Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer daran erinnern, dass sie in Urlaub gehen sollen.

Als kämen sie nicht von alleine darauf!? Nach Auffassung der Richter jedenfalls nicht. Schon im Jahre 2019 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil v. 19.2.2019, Az.: 9 AZR 541/15) das entschieden. Es ging um die Frage, wann Urlaub verfällt. Nach dem Bundesurlaubsgesetz passiert das zum Jahresende, unter Umständen können Urlaubstage mit „rüber genommen“ werden.

Das BAG hatte eine weitreichende Entscheidung getroffen: Urlaubsansprüche verfallen ohne weiteres nicht, sondern nur dann, wenn der Arbeitnehmer trotz ordnungsgemäßer und nachgewiesener Information über seine offenen Resturlaubsansprüche aus freien Stücken auf diesen Urlaub verzichtet. Das bedeutet, Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern mitteilen, wie viel Resturlaub sie noch haben und sie auffordern, diesen Urlaub zu nehmen.

Nachdem sich dieser Umstand bei den meisten rumgesprochen haben dürfte, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil v. 22.09.2022; Az. C-120/21) noch mal einen draufgelegt. Kommt der Arbeitgeber seinen Hinweispflichten nicht nach, kann der Urlaubsanspruch nicht mehr verfallen. Arbeitnehmer könnten künftig also bedeutend höhere Urlaubsansprüche als bisher geltend machen, vor allem die Abgeltung nicht genommenen Urlaubs im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dürfte ansteigen. Deshalb ist es für Unternehmer umso wichtiger, einen guten Überblick über den Urlaub der Mitarbeiter zu haben und sie rechtzeitig aufzufordern, ihn zu nehmen.