Ausgabe 01 | 2023
Umweltbonus: Schummeln verboten
Gericht untersagt unlautere Preiswerbung bei E-Fahrzeugen.
Umweltbonus: Schummeln verboten
Gericht untersagt unlautere Preiswerbung bei E-Fahrzeugen.
Der Umweltbonus ist für viele Kunden ein Argument sich ein E-Fahrzeug anzuschaffen. Auch nach den zum Jahresbeginn eingetretenen Änderungen der zugrunde liegenden Richtlinie ist es für Händler essenziell, die Fördervoraussetzungen und das Antragsverfahren beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu kennen, um Kunden entsprechend informieren zu können.
Die Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) ist zum Jahresbeginn überarbeitet worden.
Wer den Umweltbonus allerdings dazu nutzt den Kaufpreis zu verschleiern, begibt sich rechtlich in die Verbotszone. In einem vor dem Landgericht Leipzig verhandelten Fall hatte ein Händler die seinerzeit noch bestehende Prämie in Höhe von 6.000 € vom Kaufpreis abgezogen und den so frisierten Endpreis werbewirksam in Szene gesetzt. Mit dem positiven Nebeneffekt, auf „mobile.de“ & Co. im Vergleich zur Konkurrenz ganz weit oben zu stehen. Dieses Vorgehen stufte das Gericht (LG Leipzig, Urteil v. 4.11.2022, Az. 05 O 555/22) als wettbewerbswidrig ein.
Denn die Werbung habe zur Täuschung geeignete Angaben über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils enthalten.
Wer für den Kauf von E-Fahrzeugen werben möchte, sollte diese Rechtsprechung berücksichtigen und in der Werbung immer den Endpreis angeben, den der Kunde an das Autohaus zu zahlen hat. Selbstverständlich kann und sollte hierbei der Umweltbonus erwähnt werden.
Bei Redaktionsschluss liefen die Rechtsmittelfristen noch. Es könnte also sein, dass der Fall in die nächste Instanz geht – hier zum Oberlandesgericht Dresden –, das zu einer anderen Rechtsauffassung gelangen könnte.