Ausgabe 01 | 2023
Warten auf nichts
Haftungsbestätigung/RKÜ wird eine vollkommen falsche Bedeutung beigemessen.
Warten auf nichts
Haftungsbestätigung/RKÜ wird eine vollkommen falsche Bedeutung beigemessen.
In der täglichen Bearbeitung der Regressansprüche gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners fällt auf, dass der sog. Haftungsbestätigung/RKÜ eine vollkommen falsche Bedeutung beigemessen wird.
Die Serviceberater geben in der Regel die Reparatur erst dann frei, wenn eine Haftungsbestätigung/RKÜ vorliegt. Dies ist nicht nur falsch, sondern auch gefährlich, weil sich dadurch gegebenenfalls die Reparaturdauer verzögert und infolgedessen Probleme mit der Erstattung der Mietwagenrechnung auftauchen werden.
Aus den nachfolgenden Gründen hat die Haftungsbestätigung/RKÜ rechtlich keine Bedeutung:
- Sie stellt kein Anerkenntnis des gegnerischen Haftpflichtversicherers dar. Zum einen bestätigt der gegnerische Haftpflichtversicherer nur die Haftung dem Grunde nach, kann jedoch bei abweichenden Erkenntnissen (beispielsweise später auftauchende Zeugen) jederzeit davon wieder abweichen. Zum anderen beinhaltet sie keine Erklärung bezüglich der Haftung der Höhe nach. Die üblichen Prüfberichte durch Control€xpert/carexpert werden trotzdem folgen und die Reparaturrechnung um einige Positionen kürzen.
- Insbesondere bei geleasten und finanzierten Fahrzeugen muss grundsätzlich die Reparatur erfolgen. Eine fiktive Abrechnung nach Gutachten ist gemäß den Leasing- bzw. Darlehensbedingungen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Leasinggesellschaft bzw. der finanzierenden Bank möglich. Dies ist in der Regel nie der Fall.
- Der Anspruch des Reparaturbetriebs gegenüber dem Kunden auf Ausgleich der Reparaturrechnung folgt aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Reparaturauftrag, der ein Werkvertrag ist. Lediglich bei nicht geleasten oder nicht finanzierten Fahrzeugen kann auf die Haftungsbestätigung/RKÜ gewartet werden, wenn der Kunde ausdrücklich erklärt, dass mit der Reparatur erst nach Erhalt der positiven Haftungsbestätigung/RKÜ begonnen werden soll. Der Kunde sollte jedoch darauf hingewiesen werden, dass die Haftungsbestätigung/RKÜ keine Bedeutung hat und es Probleme mit der Abrechnung der Mietwagenkosten geben kann (siehe Textbeginn). Der Serviceberater sollte also immer gegenüber dem Kunden darauf hinwirken, dass unverzüglich mit der Reparatur begonnen wird.