Ausgabe 01 | 2023

„Dieses Objekt wird videoüberwacht“

Hinweise zur Videoüberwachung in Kfz-Betrieben.

„Dieses Objekt wird videoüberwacht“

Hinweise zur Videoüberwachung in Kfz-Betrieben.

Es gibt viele Gründe, seinen Betrieb vor ungebetenen Gästen zu schützen. Sachbeschädigung, Graffiti, Benzinklau. Viele Kfz-Betriebe haben sich deshalb für ein Videoüberwachungssystem zum Schutz des Gebäudes und Betriebsgeländes entschieden.

Hierbei darf der Datenschutz nicht außer Acht gelassen werden, denn die Speicherung von Bild- und Videoaufnahmen stellt einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Besuchern und Kunden dar.

Seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Jahr 2018 reicht ein bloßer Hinweis auf die Videoüberwachung nicht mehr aus. Es muss zusätzlich über die Dauer der Speicherung, den Verarbeitungszweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung aufgeklärt werden.

Des Weiteren sind die Kontaktdaten des Verantwortlichen anzugeben. Ebenso wichtig wie ein ordnungsgemäßer Hinweis ist es, das erhobene Videomaterial wieder zu löschen. Anlasslos beträgt die Speicherdauer maximal 48 Stunden. Anders wäre es bspw. im Falle eines von der Kamera erfassten Diebstahls. Das Beweismaterial darf dann so lange aufbewahrt werden, bis der Vorfall geklärt ist. Generell muss die Videoüberwachung vor Betreten des Überwachungsbereichs, in der Regel in Form eines Schildes, erkennbar sein.

 

PERSÖNLICHKEITSRECHTE DER MITARBEITER BEACHTEN

Sind Mitarbeiter von der Videoüberwachung betroffen, ist zu differenzieren: wird nur das Außengelände überwacht und sind die Mitarbeiter nur beim Betreten und Verlassen des Gebäudes zu sehen, genügt der Arbeitgeber mit dem o.g. Hinweis seinen Pflichten. Wird allerdings der Showroom oder andere Arbeits- bereiche überwacht, müssen die Mitarbeiter einwilligen. Betriebsräte haben ein Mitbestimmungsrecht, können also den Abschluss einer diesbezüglichen Betriebsvereinbarung verlangen.