Ausgabe 01 | 2026

Betriebswirtschaft

Die neue Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge

Falsch zugeordnet, Geld verloren

Die neue Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge kann für Kfz-Betriebe ein echter Hebel sein. Seit dem 1. Juli 2025 können elektrisch angetriebene Fahrzeuge degressiv abgeschrieben werden (s. Tachometer 3/2025). Im ersten Jahr sind bis zu 75 Prozent der Anschaffungskosten möglich, im zweiten Jahr weitere 10 Prozent. In den Folgejahren sinkt der Satz auf fünf Prozent des Restwertes.

Für Klarheit hat nun das Bundesfinanzministerium (BMF) gesorgt. „Neu angeschaffte Fahrzeuge“ umfassen demnach auch gebraucht gekaufte E-Autos, sofern sie im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 angeschafft wurden oder noch werden. Aber nicht jedes E-Auto fällt automatisch unter die Regel.

Die Bedingungen sind klar. Erstens muss das Fahrzeug rein elektrisch betrieben sein. Zweitens muss es dem bilanziellen Anlagevermögen zugeordnet werden, damit es planmäßig abgeschrieben werden kann.

Damit sind im Umkehrschluss zum Weiterverkauf gekaufte E-Fahrzeuge, die als Vorräte aktiviert werden, von der Sonderabschreibung ausgeschlossen.

Gemeinsam mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF hierzu eine Klarstellung veröffentlicht. Sie soll offene Anwendungsfragen beantworten sowie eine einheitliche und rechtssichere Umsetzung der Sonderabschreibung sicherstellen.