Ausgabe 02 | 2024
Titelthema
Das neue Gebäudeenergiegesetz.
Pimp die Hütte
Wer erinnert sich nicht an das Gezerre der Parteien beim Thema Erneuerungen von Heizungen. Nach langem Hin und Her ist es nun da, das Gebäudeenergiegesetz (GEG), mit dem das Ziel, 65 Prozent der Heizenergie sollen zukünftig aus Erneuerbaren Energien stammen, erreicht werden soll.
Glaubt man den Experten, so werden noch rd. 75 Prozent aller Heizungen mit den fossilen Energieträgern Erdgas und Heizöl betrieben und rd. 70 Prozent des Energieverbrauches entfallen auf das Heizen. Welche Risiken dieses birgt, zeigte die jüngere Vergangenheit. Machte sie uns doch auf schmerzliche Weise beim Blick in unsere Geldbörsen bewusst, wie abhängig unser Land vom Import eben genau dieser Rohstoffe ist. Bis um den Faktor 5 verteuerte sich zum Beispiel temporär das Erdgas für die Verbraucher. Es dient nämlich nicht nur zum Heizen, sondern auch der Stromerzeugung.
Die Nutzung fossiler Energieträger ist nicht nur kostenintensiv, sie ist auch mit dem Klimaschutz und der auferlegten Klimaneutralität bis 2045 nicht vereinbar. Das GEG regelt daher neben den Vorgaben für erneuerbare Wärme und Heiztechnik auch, welche Energiestandards für neue Dächer, Fenster oder gedämmte Wände gelten.
Der Staat hat mit dem GEG ein umfassendes Paket geschnürt, dass für Wohn- und Nichtwohngebäude sowohl für Neubauten als auch für Bestandsgebäude gilt.
Welche Heizformen gibt es zukünftig?
Zum Ein- bzw. Umstieg auf klimafreundliche Wärme stehen folgende Möglichkeiten zur Wahl:
- Anschluss an ein Wärmenetz
- Wärmepumpe
- Biomasseheizung
- Stromdirektheizung (nur bei sehr energieeffizienten Gebäuden)
- Heizung auf Basis von Solarthermie, wenn sie den Wärmebedarf vollständig deckt
- Gas- oder Ölheizung, sofern mit erneuerbaren Brennstoffen betrieben
- Hybridheizungen auf Basis von hauptsächlich Erneuer-baren Energien und anteilig fossilen Brennstoffen
- Jede Kombination von Technologien, die mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energie nutzt (mit rechnerischem Nachweis)
Was ist mit den „Alten“?
Die Auflistung zeigt im Übrigen, dass die gute alte Gas- und Ölheizung nicht ausgesorgt hat. Bestehende Heizungsanlagen können weiterhin betrieben werden. Das gilt auch, wenn sie kaputtgehen und sich noch reparieren lassen. Ist keine Reparatur möglich, kann in Abstimmung mit der kommunalen Wärmeplanung (bis Mitte 2026 beziehungsweise 2028) weiterhin auch eine Öl- oder Gasheizung eingebaut werden. Allerdings muss diese ab 2029 einen steigenden Anteil an Erneuerbaren Energien – wie Biomethan oder Wasserstoff – nutzen. Diese Brennstoffe sind jedoch mit erheblichen Preisrisiken verbunden, da sie zumindest heute nur begrenzt verfügbar sind.
Grundsätzlich ist es angeraten, bei einer Investition in erneuerbares Heizen die kommunale Wärmeplanung vor Ort in die Entscheidung miteinzubeziehen. Mit ihr legen Städte und Gemeinden beispielsweise fest, welche Bereiche künftig an ein Wärmenetz angeschlossen und welche erneuerbaren Wärmequellen dabei genutzt werden.
Welche Fristen gelten?
Seit 1. Januar 2024 gilt:
- Jede neu installierte Heizung in einem Neubaugebiet muss mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien nutzen.
- Für bestehende Gebäude oder Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es Übergangsfristen. In Großstädten (mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern) werden klimafreundliche Energien beim Tausch der Heizungsanlage spätestens nach dem 30. Juni 2026 Pflicht, in kleineren Kommunen
(bis 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner) spätestens nach dem 30. Juni 2028.
Welche Förderungen gibt es?
- 30 Prozent Grundförderung
Sie wird gewährt für den Austausch einer fossilen Heizung durch eine klimafreundliche Heizung auf Basis erneuerbarer Energien.
- 20 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus
Er wird gewährt für den Austausch einer fossilen Heizung durch eine klimafreundliche Heizung auf Basis erneuerbarer Energien bis zum 31. Dezember 2028.
- 30 Prozent Einkommensbonus
Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 Euro jährlich erhalten diesen Bonus, wenn die Immobilie selbst genutzt wird.
Fazit: Eine Förderung von max. 70 Prozent ist möglich.
Was wird noch gefördert?
Aber nicht nur die Wärmeerzeugung wird gefördert. Wer seine Immobilie unabhängig von der Heizungsanlage energieeffizienter machen möchte, kann ebenfalls Zuschüsse in Anspruch nehmen.
Darunter fallen zum Beispiel Maßnahmen für das Dämmen von Außenwänden und das Dach oder für die Optimierung von Lüftungsanlagen.
Insgesamt werden bis zu 20 Prozent der Investitionskosten erstattet. Dabei beträgt die Grundförderung 15 Prozent. Ein zusätzlicher Bonus von 5 Prozent ist möglich, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) vorgelegt wird.
Wer hilft?
Für Förderprogramme des Bundes sind für die Beratung und Begleitung der Maßnahmen Energieeffizienzexperten (EEE) erforderlich. Diese vergeben u.a. eine Projektnummer, die in vielen Förderanträgen angegeben werden muss.
Für weitere Informationen und eine kostenlose Beratung vor Ort wenden sich interessierte Mitgliedsbetriebe gerne an uns!