Ausgabe 02 | 2024
Berufsbildung
Gesellenprüfung nicht bestanden – und jetzt?
Versemmelt!
Insgesamt drei Mal dürfen Azubis an der Gesellenprüfung teilnehmen, somit können sie die Prüfung zwei Mal wiederholen. Hat ein Azubis es beim ersten Versuch nicht geschafft, stellt sich ihm und dem Ausbildungsbetrieb die Frage, was nun aus seinem Ausbildungsverhältnis wird. Die Antwort ergibt sich aus dem Berufsbildungsgesetz.
§ 21 Abs.3 BBiG
„Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.“
Danach haben Azubis das Recht, die Ausbildung zu verlängern, wenn sie durch die Prüfung gefallen sind. Wohlgemerkt „Recht“, das heißt, es kommt nicht darauf an, ob dem Betrieb das passt oder nicht. Sie müssen nur unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass sie die Ausbildung fortsetzen wollen. Eine Frist hierfür gibt es nicht direkt, allerdings sollte der Azubi diesen Wunsch zeitnah nach Kenntnis des Nichtbestehens gegenüber seinem Betrieb äußern. Wartet der Azubi so lange, dass eine Vorbereitung auf die nächste Wiederholungsprüfung nicht mehr möglich ist, darf der Betrieb den Wunsch der Verlängerung zurückweisen.
Wird die Ausbildung nach einem fehlgeschlagenen Versuch fortgesetzt, muss kein Berichtsheft mehr geführt werden. Der Azubi muss aber weiterhin zur Berufsschule.
Allerdings ist nach einem Jahr Schluss. Der Ausbildungsbetrieb hat dadurch die Gewissheit, dass nach einer maximal einjährigen Verlängerung das Berufsausbildungsverhältnis definitiv beendet ist, egal ob die Prüfung bestanden wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Azubis den Verlängerungsantrag übrigens auch dann stellen, wenn sie wegen Krankheit nicht an der Prüfung teilnehmen konnten (Urteil v. 30.9.1998, Az. 5 AZR 58/98).