Ausgabe 02 | 2024

Betriebswirtschaft

Bundesrat macht den Weg frei für das Wachstumschancengesetz.

Mit der Kleinkaliberbazooka

Der Bundesrat hat Ende März den Weg für das Wachstumschancengesetz mit einem Entlastungsvolumen von 3,2 Mrd. Euro freigemacht. Das Gesetz enthält eine Reihe von Maßnahmen, die das Ziel haben, Impulse für mehr Wachstum und Investitionen setzen. Zudem sollen für kleine und mittlere Unternehmen Steuervereinfachungen umgesetzt werden.

Im Einzelnen können Unternehmen von folgenden Neuerungen profitieren:

  • Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die ab dem 1. April 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt werden, ist eine degressive AfA von bis zu 20 Prozent, maximal dem zweifachen der linearen Abschreibung, vorgesehen.
     
  • Befristete Verbesserung beim einkommensteuerlichen Verlustvortrag nach § 10d EStG: Für die Jahre 2024 bis einschließlich 2027 wird die Prozentgrenze, bis zu der Verlustvorträge oberhalb von 1 Mio. Euro verrechnet werden dürfen, vorübergehend auf 70% (statt bisher 60%) angehoben. Die Verbesserungen beim Verlustvortrag gelten nicht für die Gewerbesteuer.
     
  • Erhöhung der Sonderabschreibung auf 40% der Investitionskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 7g EStG).
     
  • Einführung einer gesetzlichen Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen im B2B-Bereich ab 2025.
     
  • Die Ist-Besteuerungsgrenze (die Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten), steigt von 600.000 Euro auf 800.000 Euro.
     
  • Der Schwellenwert zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen steigt von 1.000 Euro auf 2.000 Euro.
     
  • Die Grenze für die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger gem. § 141 AO, steigt auf 800.000 Euro Umsatz, die Gewinngrenze auf 80.000 Euro.
     
  • Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei der Privatnutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2030 angeschafft werden, ist bei der 1-Prozent-Regelung nur ein Viertel des Bruttolistenpreises oder bei der Fahrtenbuchmethode ein Viertel der Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Der Höchstbetrag für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft werden, steigt von 60.000 Euro auf 70.000 Euro. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer.