Ausgabe 02 | 2024

Recht

Neues BGH-Urteil verschiebt Werkstattrisiko im Unfallgeschäft.

Knall auf Fall

Neues BGH-Urteil verschiebt Werkstattrisiko im Unfallgeschäft. Wer RKÜB verwendet, muss Formulare austauschen.

Das deutsche Schadensrecht, zu dem auch die Abwicklung von Verkehrsunfällen gehört, geht von dem Grundsatz aus, dass derjenige, der einen anderen schädigt, den Schaden wieder gut machen muss. Dieser Grundsatz liefe ins Leere, wenn sich der Geschädigte mit der Versicherung des Unfallgegners herumstreiten müsste.

Er darf sich darauf verlassen, dass Werkstattrechnungen richtig sind: das Risiko von Fehlern liegt beim Schädiger. Der Bundesgerichtshof hat diesen Grundsatz jetzt modifiziert (Urteil v. 16.1.2024, Az. VI ZR 38/22): dann nämlich, wenn der Kunde der Werkstatt seinen Anspruch auf Begleichung der Reparaturrechnung abgetreten hat, verschiebt sich auch das Werkstattrisiko. Mit der Folge, dass sich die Werkstatt künftig auch in Haftpflichtfällen mit Kürzungen der Versicherungen auseinandersetzen müsste.

Deshalb ist die „Reparaturkosten-Übernahmebestätigung“ angepasst worden. Statt der bisherigen Abtretung enthält sie jetzt nur noch die Anweisung des Geschädigten, dass die Reparaturkosten direkt an den Reparaturbetrieb gezahlt werden sollen. Betriebe sollten ab sofort nur noch das überarbeitete Formular verwenden, dass auf hier zum Download zur Verfügung steht.
Übrigens ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens in vielen Fällen nach wie vor angezeigt. Zwar hat der Geschädigte das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten, das es ihm verbietet, unnötige Kosten zu verursachen. Wichtige Fragen, z.B. zur Wertminderung oder zur Abgrenzung von Reparatur- und Totalschäden, können gerichtsverwertbar allerdings nur durch ein Gutachten geklärt werden.