Ausgabe 02 | 2024
Technik | Sicherheit | Umweltschutz
Umrüstpflichten ab 2024.
Intelligente Fahrtenschreiber
Fahrtenschreiber und deren Einbau- und Nutzungsvorschriften bilden ein umfassendes Regelwerk. Deren Nichtbeachtung kann zu hohen Strafzahlungen führen. Gerade im grenzüberschreitenden Verkehr gab und gibt es immer wieder und häufig sehr kostspielige Fallstricke. Daher sollte auch die Nutzfahrzeugwerkstatt stets auf dem neuesten Stand sein und ihre Kunden kompetent informieren.
Gewerblich genutzte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, die nach dem 01. August 2023 erstmalig zugelassen wurden und der Ausrüstungspflicht mit einem Fahrtenschreiber unterlagen, mussten mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Generation Version 2 (GEN2 V2) ausgerüstet werden. Auch für bereits ausgelieferte unvollständige Neufahrzeuge, die noch nicht erstmalig am 01. August 2023 zugelassen (z.B. Fahrzeuge, die sich beim Aufbauhersteller befanden) und noch mit dem Fahrtenschreiber der zweiten Generation Version 1 (GEN2 V1) ausgerüstet waren, bestand die Ausrüstungspflicht seit dem 21. August 2023.
Diese zweite Version der intelligenten Fahrtenschreiber wurde um besondere Sicherheits- und Komfortmechanismen erweitert, um z.B. Manipulationen zu erschweren oder auch einen nahtlosen, automatisch registrierten Grenzübertritt ohne Stopp zu ermöglichen.
Mit der Verordnung (EU) 2020/1054 wurde auch die Pflicht eingeführt, dass gewerblich genutzte Fahrzeuge, die eine frühere Erstzulassung haben und die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat ihrer Zulassung betrieben werden (also grenzüberschreitender Verkehr), mit dieser neuesten Version
des Fahrtenschreibers nach einem festgelegten Zeitschema nachzurüsten sind.
Umrüstpflichten ab 2024
Bereits im Herbst 2023 wurden die Nutzfahrzeugwerkstätten über eine Übergangsfrist zur Umrüstung informiert, die aufgrund von Lieferschwierigkeiten geboten war. Da die Lieferung intelligenter Fahrtenschreiber GEN2 V2 laut den Herstellern und Importeuren aktuell nicht mehr problematisch ist, hat das zuständige Ministerium in Bezug auf die Umrüstpflichten nun nachgelegt. Demnach gilt das folgende Zeitschema:
31. Dezember 2024
Für Fahrzeuge, die aktuell noch mit einem analogen oder einem nicht intelligenten digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet sind und deren Einsatz grenzüberschreitend erfolgt, muss die Umrüstung bis zum 31. Dezember 2024 erfolgen.
18. August 2025
Bei Fahrzeugen, die aktuell mit dem Fahrtenschreiber der zweiten Generation Version 1 (GEN2 V1) ausgerüstet sind und deren Einsatz grenzüberschreitend erfolgt, muss die Umrüstung mit dem intelligenten Fahrtenschreiber GEN2 V2 bis zum 18. August 2025 erfolgen.
Die Einführung des intelligenten Fahrtenschreiber GEN2 V2 bringt auch weitere Veränderungen mit sich. Im Prüfprozess sind Anpassungen der Prüfmittel erforderlich, um zum Beispiel die Erfassung der richtigen Konfigurationen sicherzustellen. Es sollte auch daran gedacht werden, das eingesetzte Personal
rechtzeitig zu schulen. In Bezug auf die Fahrtschreiber-Karten gibt es ebenfalls Änderungen. Zum Fahrtenschreiber GEN2 V2 gehören neue Fahrtschreiber-Karten mit mehr Speicherplatz.
Eine frühzeitige Bedarfsanalyse in Abstimmung mit den Kunden kann Engpässe in den Nutzfahrzeugwerkstätten zum Jahreswechsel 2024/2025 bzw. zum 18. August 2025 vermeiden helfen. Die regelmäßige Überprüfung der Fahrtenschreiber sollte daher so geplant werden, dass der Austausch des Fahrtenschreibers in den entsprechenden Fahrzeugen im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung erfolgen kann, sofern ein Austausch aufgrund des Einsatzprofils des Fahrzeuges erforderlich ist.