Ausgabe 02 | 2025

Recht

Neue Pflichten für Händler.

Produktsicherheit im (Online-)Handel

Die seit dem 13. Dezember 2024 geltende Produktsicherheitsverordnung (GPSR – Verordnung (EU) 2023/988) soll Verbraucherprodukte sicherer machen. Neue Pflichten entstehen für den stationären ebenso wie für den Online-Handel.

Der europäische Gesetzgeber hat eine weitere dem Verbraucherschutz dienende Verordnung geschaffen. Alle Wirtschaftsakteure müssen künftig sicherstellen, dass nur sichere Verbraucherprodukte in Verkehr gebracht werden. Die Hauptverantwortung liegt naturgemäß beim Hersteller, der Produkte sicher gestalten und gewährleisten muss, dass sie mit ausreichenden Warnhinweisen und Sicherheitsinformationen versehen sind. Händler müssen sicherstellen, dass diese Informationen die Verbraucher erreichen, um einen sicheren Gebrauch zu gewährleisten.
Das gilt sowohl bei Neu- und Gebrauchtwagen als auch bei Teilen. Ganz neu ist das nicht – bereits bisher enthalten Gebrauchsanleitungen zahlreiche Warn- und Sicherheitshinweise. Neu ist jedoch, dass Online-Angebote, unabhängig davon, ob auf Autobörsen oder Webseiten, umfangreich zu kennzeichnen sind.

Ebenfalls neu ist die Pflicht der Händler, den Hersteller zu informieren, wenn ein verkauftes Produkt einen Unfall verursacht hat. Eine in Brand geratene Batterie dürfte beispielsweise als solcher „Unfall“ im Sinne der Verordnung gelten.

Pflichtangaben in Online-Angeboten:

  • Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse des Herstellers 
  • Falls Hersteller außerhalb der EU ansässig ist: Angaben zur verantwortlichen Person in der EU (inkl. Postanschrift und E-Mail-Adresse)
  • Eindeutige Produktidentifikation, inklusive Abbildung - Verständliche Warnhinweise und Sicherheitsinformationen 
     

Händler sollten frühzeitig das Gespräch mit ihren Herstellern und Lieferanten suchen, um zu klären, welche Produktsicherheitsinformationen vorliegen. Anschließend sind die Online-Angebote entsprechend anzupassen.
Welche weiteren praktischen Auswirkungen die neue Verordnung mit sich bringt, bleibt abzuwarten – fest steht jedoch, dass die Produktsicherheit im Handel weiter an Bedeutung gewonnen hat.

Hinweispflicht entfällt

Seit 2016 muss auf Firmenwebseiten ein Link zur EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung („OS-Plattform“) gesetzt werden. Die Plattform wird zum 20.7.2025 eingestellt! Dann sollte der Link entfernt werden! Bis dahin muss er bleiben, allerdings darf nicht mehr auf die Möglichkeit hingewiesen werden, neue Beschwerden einreichen zu können. Das geht nämlich schon seit dem 20.3.2025 nicht mehr. Grund für den Wegfall war die geringe Nutzung durch Verbraucher. Bislang galt das Fehlen des Hinweises als Abmahngrund.