Ausgabe 03 | 2025
Titelthema
Urlaubsrecht kompakt.
Pack die Badehose ein… und das Arbeitsrecht gleich mit!
Der Sommer ruft! Sonne, Strand und Erholung – das sind die Bilder, die beim Wort „Urlaub“ in unseren Köpfen aufploppen. Dass dabei auch Paragrafen, Arbeitsgerichtsprozesse und Abmahnungen eine Rolle spielen, verdrängen viele. Doch gerade das Thema Urlaub hat es arbeitsrechtlich in sich. Wer als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer hier nicht genau hinschaut, kann schnell baden gehen.
Gesetzlicher Mindesturlaub vs. freiwilliger Zusatzurlaub
„Wie viel Urlaub steht mir eigentlich zu?“ Eine Frage, die es in sich hat. Fakt ist: Bei einer 5-Tage-Woche garantiert das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) 20 Tage Mindesturlaub pro Jahr. Punkt. Darüber hinaus darf der Arbeitgeber großzügig sein: Jeder freiwillig gewährte zusätzliche Urlaubstag stärkt die Mitarbeiterbindung und macht den Job attraktiver. Wichtig: Arbeitsverträge sollten klar zwischen Mindesturlaub und Zusatzurlaub unterscheiden. Wer das nicht sauber trennt, steht spätestens vorm Arbeitsgericht oft auf verlorenem Posten.
Urlaubsplanung: Wünsche vs. Betriebsrealität
So schön es wäre: Nicht jeder Urlaubsantrag kann durchgewunken werden. Auch wenn Wünsche der Beschäftigten berücksichtigt werden müssen, haben betriebliche Belange Vorrang. Beispiel: In einer kleinen Werkstatt mit drei Beschäftigten wollen zwei Mechaniker gleichzeitig weg – das geht schlicht nicht. Hier darf der Chef ablehnen, um den Laden am Laufen zu halten.
Beliebte Irrtümer rund ums Urlaubsrecht
Irrtum 1: „Ich kann meinen Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres nehmen.“
Halbwahrheit! Ja, nach BUrlG gilt: Urlaub muss im laufenden Jahr genommen werden. Nur wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe (z. B. Krankheit, Personalengpässe) vorliegen, darf er ins Folgejahr übertragen werden. Dann aber spätestens bis 31. März – sonst verfällt er.
Irrtum 2: „Wer lange krank ist, verliert seinen Urlaub.“
Falsch! Auch während Krankheit entsteht Urlaubsanspruch. Aber Achtung: Der gesetzliche Mindesturlaub verfällt erst 15 Monate nach Ende des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. Beim freiwilligen Zusatzurlaub kann das anders aussehen: Ist im Arbeitsvertrag geregelt, dass dieser nur im laufenden Jahr gilt, verfällt er am Jahresende – egal, ob jemand krank war oder nicht.
Gut zu wissen
Arbeitgeber dürfen freiwilligen Zusatzurlaub bei vielen Krankheitstagen kürzen – aber nur, wenn das ausdrücklich im Arbeitsvertrag steht.
Arbeitgeberpflicht: Auf Resturlaub hinweisen!
Seit den Urteilen von Europäischem Gerichtshof (EuGH) und Bundesarbeitsgericht (BAG) gilt: Urlaub verfällt nur dann, wenn der Arbeitgeber vorher rechtzeitig und klar darauf hingewiesen hat. Das bedeutet:
- Den konkreten Resturlaubsanspruch benennen.
- Auffordern, diesen bis Jahresende zu nehmen.
- Hinweis jedes Jahr neu und schriftlich geben.
Beispieltext: „Sie haben noch 12 Tage Resturlaub aus dem Jahr 2025. Bitte nehmen Sie diesen bis spätestens 31.12.2025, da er sonst gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG verfällt.“
Ein pauschaler Passus im Arbeitsvertrag reicht nicht!
Fazit: Wer‘s sauber regelt, bleibt entspannt
Urlaubsrecht wirkt banal – birgt aber große Risiken. Nachlässigkeiten oder Unklarheiten können am Ende des Arbeitsverhältnisses teuer werden, wenn plötzlich jahrelang aufgestauter Urlaub ausbezahlt werden muss.
Tipp: Arbeitsverträge checken! Hilfreiche Musterformulierungen gibt’s hier.
