Ausgabe 04 | 2023
Recht
Der Investitionsabzugsbetrag
Steuerparadies
Und es passierte wieder: Beim Jahresabschluss 2022 und bei der Erstellung der Steuererklärung stellt sich heraus, dass der realisierte Gewinn höher war und eine Steuernachzahlung sowie höhere Vorauszahlungen droht – und die Photovoltaikanlage immer noch nicht auf dem Dach liegt.
Der so genannte „Investitionsabzugsbetrag“ gem. § 7g EStG kann in diesen Fällen eine Lösung sein, eine steuerliche Betriebsausgabe zu schaffen, ohne vorher einen Cent ausgegeben zu haben, um dadurch den Gewinn und die Steuerbelastung zu senken. Mit dem Investitionsabzugsbetrag haben Unternehmen die Möglichkeit für eine geplante betriebliche Anschaffung innerhalb der nächsten drei Jahre eine steuermindernde Rücklage zu bilden.
Dazu gelten folgende Voraussetzungen:
- es muss sich um betriebliche Investitionen handeln, die der „Erhaltung oder Verbesserung des beweglichen Anlagevermögens“ dienen; z. B. Betriebs- und Geschäftsausstattung, technische Anlagen und Maschinen oder Fuhrpark
- die Beantragung für den Investitionsabzugsbetrag erfolgt per Steuererklärung. Anzugeben ist, welcher Betrag für die geplanten Investitionen vorgesehen ist, wird der Investitionsabzugsbetrag vom Finanzamt anerkannt, kann der Unternehmer diesen Betrag von seinem Gewinn abziehen
- die geplanten Investitionen müssen innerhalb von 3 Jahren nach dem Abzugsjahr durchgeführt genutzt werden
- die Rücklage darf höchstens 50 % der Anschaffungskosten betragen, das Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr zu mindestens 90 % betrieblich genutzt sein
Bis zu 40 % der geplanten Ausgaben können somit maximal drei Jahre vor der Anschaffung geltend gemacht werden. Betriebe, mit weniger als 235.000 € Betriebsvermögen, können 50 % geltend machen. Falls die Investition jedoch nicht getätigt wird oder nicht zu min. 90 % betrieblich genutzt wird, muss der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend wieder dem Gewinn hinzugerechnet und nachträglich versteuert werden.