Ausgabe 04 | 2024

Titelthema

Präsident Frank Mund über hoheitliche Aufgaben.

Grünes Licht nach roter Karte

Dass Kfz-Werkstätten, soweit sie bestimmte fachliche und organisatorische Voraussetzungen erfüllen, selbständig Abgasuntersuchungen (AU), Sicherheitsprüfungen an Nutzfahrzeugen (SP) und wiederkehrende Überprüfungen an Gasanlagen durchführen dürfen, ist eine wichtige Bestätigung ihrer Kompetenz.

Als private Unternehmen übernehmen sie damit eine wichtige Funktion bei der hoheitlichen Überprüfung von Kraftfahrzeugen. Darin gleichen sie im Handwerk sonst nur den Schornsteinfegern. Es ist zugleich ein wichtiges Geschäftsmodell für die Kfz-Betriebe, das sie gegenüber  ihren Kunden nun schon seit fast vierzig Jahren als qualifizierter Ansprechpartner auszeichnet.

Am Anfang dieser Entwicklung stand 1985 die Abgassonderuntersuchung für Fahrzeuge mit Otto-Motoren. 1993 zur Abgasuntersuchung weiterentwickelt umfasste sie dann auch Dieselfahrzeuge. Die ursprünglich eigenständige Prüfung wurde 2010 der Hauptuntersuchung beigestellt. Damit verschwand zwar die sechseckige Prüfplakette; dass dieser Teil der Hauptuntersuchung von anerkannten Kfz-Werkstätten selbstständig  durchgeführt werden kann, ist bis heute so. Während für die Anerkennung der Werkstätten bisher ausschließlich die  örtlichen Kfz-Innungen zuständig waren, müssen die Betriebe seit Mitte 2021 entweder ihre Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) oder aber die Zugehörigkeit zum Qualitätsmanagementsystem AÜK des Bundesinnungsverbands, dem Zentralverband des Deutschen Kfz-Handwerks (ZVK), nachweisen.

Auch das Qualitätsmanagementsystem des ZVK wird von der DAkkS regelmäßig überprüft. Als Behörde überwacht die DAkkS die Einhaltung des vorgegebenen Regelwerkes.  Verstöße können von der DAkkS unterschiedlich gewichtet werden. Werden Abweichungen als kritisch eingestuft, müssen sie innerhalb einer gesetzten Frist geschlossen  werden. Geschieht das nicht, kann die DAkkS die Akkreditierung  ruhend stellen. Ende 2015 hatte die DAkkS im Falle des TÜV Süd eine solche schwerwiegende Entscheidung fällen  müssen. Im Falle von AÜK hieße das, Kfz-Betriebe könnten die  Abgasuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder die Prüfung von  Gasanlagen bis auf weiteres nicht mehr durchführen.

Erhebliche Abweichungen nach  Prüfung der DAkkS

Bei einer turnusmäßigen Überprüfung der ZVK-Geschäftsstelle  in Bonn wurden durch die DAkkS Ende August erhebliche Abweichungen festgestellt. Als ein wesentliches Problem  wurde dabei die hohe Anzahl von Mitarbeitern mit Doppelfunktionen zum einen in der AÜK des ZVK, zum anderen außerhalb der Organisation benannt. Die Ursache dafür liegt in der  gemeinsamen Geschäftsstelle, die der ZVK zusammen mit dem ZDK betreibt. Während der ZVK als Bundesinnungsverband für das Kfz-Handwerk Träger der Akkreditierung ist, handelt es sich beim ZDK (Zentralverband des Deutschen Kfz-Gewerbes) um einen eigenständigen Verein mit eigenen Mitgliedern und  eigenen satzungsgemäßen Aufgaben. Diese Vermischung  wertete die DAkkS als schwerwiegenden Regelverstoß und setzte eine kurze Frist zur Korrektur bis Ende Oktober.

AÜK auch in Zukunft gesichert

ZVK-Vorsitzender und Bundesinnungsmeister Detlef Peter Grün sah sich veranlasst, das Problem einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen. In der Diskussion über die geeignete Lösung entschied sich die Mehrheit der ZVK-Mitglieder, die gemeinsame Geschäftsstelle in zwei selbständigen Arbeitseinheiten mit jeweils eigenen Mitarbeiterteams zu organisieren. Diese Entscheidung wurde der DAkkS noch im Oktober mitgeteilt, die daraufhin unter Vorbehalt der  Umsetzung dieser Entscheidung die Korrekturfrist aufhob und die Bewertung der Abweichung herunterstufte. Damit war es dem Team um Detlef Peter Grün gelungen, die AÜK für die rund 30.000 anerkannten Werkstätten in Deutschland zu sichern.

Das Ringen um diese Lösung, die Umsetzung einschneidender Maßnahmen zur Schaffung neuer Organisationsstrukturen hat in der Fachpresse hohe Aufmerksamkeit genossen – nicht zuletzt aufgrund von Wortmeldungen von Personen, die sich im Abstimmungsprozess zur Lösung des Problems nicht mit eigenen Lösungsvorschlägen hatten durchsetzen können.

Der Aufbau neuer Arbeitsstrukturen wird in 2025 erfolgen. Die Arbeit für die Innungen und anerkannten Werkstätten wird  davon unberührt bleiben.