Ausgabe 04 | 2024
Betriebswirtschaft
Meldungspflicht für Kassensysteme.
Kassenkampf
Unternehmen müssen seit Jahresbeginn sukzessive ihre geleasten oder angeschafften elektronischen Kassensysteme beim Finanzamt melden.
Bereits seit dem 1. Januar 2025 ist die elektronische Übermittlung über das Programm „Mein Elster“ und über die ERiC-Schnittstelle möglich, teilt das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem BMF-Schreiben dazu mit (IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009).
Folgende Regelungen und Fristen gelten:
- Alle vor dem 1. Juli 2025 angeschafften elektronischen Kassensysteme müssen bis zum 31. Juli 2025 gemeldet werden.
- Alle ab dem 1. Juli 2025 angeschafften Systeme müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden.
- Systeme, die ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb gehen und nicht mehr im Betrieb vorgehalten werden, müssen innerhalb eines Monats abgemeldet werden.
- Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 außer Betrieb gehen, müssen nur abgemeldet werden, wenn sie zuvor angemeldet worden sind.
Bei jeder Mitteilung müssen alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte übermittelt werden. Dazu gehören: Firmierung und Steuernummer des Steuerpflichtigen sowie Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung mit Zertifizierungs-ID sowie der Seriennummer, Art und Anzahl des bzw. der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems und Datum der Anschaffung