Ausgabe 05 | 2023
Betriebswirtschaft
Die Regelung der Unternehmensnachfolge.
Das Unternehmertestament
„Meine Frau hat immer gesagt, Gesundheit sei wichtiger als die Firma. Deshalb bekommt Sie nach meinem Tod auch meine Joggingschuhe!“
Es ist eben ein unangenehmes Thema, eines, das Unternehmer zu gerne verdrängen. Wenn das Lebenswerk nach dem Tod geordnet übergehen soll, führt aber an einem Unternehmertestament kein Weg vorbei. Zudem hilft es, den Familienfrieden zu wahren. Eine der schwierigsten Aufgaben, mit denen Unternehmer konfrontiert werden, ist die Regelung der Unternehmensnachfolge. Denn es geht dabei nicht nur um die geeignete Personensuche für eine Nachfolge, sondern auch um die Gestaltung der Vermögensnachfolge. Neben rechtlichen und steuerlichen Gesichtspunkten spielen dabei wirtschaftliche Gesichtspunkte eine bedeutende Rolle. Mit einem Unternehmertestament können Betriebsinhaber ihre Nachfolge rechtssicher und steueroptimiert gestalten. Darüber hinaus sollte es eindeutige Anordnungen geben, um einerseits die Unternehmensfortführung im Sterbefall zu gewährleisten und andererseits die Familienmitglieder wirtschaftlich abzusichern.
„Ungeregelter“ Erbfall
Ein Unternehmertestament gehört – neben General- und Vorsorgevollmachten – deshalb in den „Notfallkoffer“ eines jeden Unternehmers: Denn, in Fällen, in denen es kein Testament gibt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Jedoch stellt der „ungeregelte“ Erbfall den Betrieb auf eine deutlich härtere Probe als Privatpersonen; vor allem, wenn es gesetzlich mehrere Erben gibt. Eine Erbengemeinschaft kann rasch zu Uneinigkeiten unter den Erben aufgrund unterschiedlicher Interessen führen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können. Das Entstehen einer Erbengemeinschaft kann durch ein Unternehmertestament vermieden werden.
Damit das gelingt, sollte geprüft werden, ob Pflichtteilsverzichte mit Angehörigen geschlossen werden können, die nicht als Unternehmensnachfolger in Betracht kommen. Zu beachten ist, dass ein solcher Verzicht auf den Pflichtteil rechtzeitig zu Lebzeiten erklärt werden muss. Bei Gesellschaften muss bei der Unternehmensnachfolge immer auch der Gesellschaftsvertrag geprüft werden, um eindeutige Anordnungen im Testament zu erlassen, die nicht im Widerspruch zum Gesellschaftsvertrag stehen. Bei Gesellschaften kann im Gesellschaftsvertrag die Vererblichkeit auf alle Erben zu gleichen Teilen ausgeschlossen werden und in Kombination mit einem Testament stattdessen auf eine bestimmte Person als Nachfolger beschränkt werden.
Ein Problem kann bestehen, wenn kein geeigneter Nachfolger zum Zeitpunkt der Testamentserstellung zur Verfügung steht. Gerade für jüngere Unternehmern stellt sich die Frage, wie beispielsweise die Auswahl des richtigen Nachfolgers aus mehreren minderjährigen oder in Ausbildung befindlichen Kindern gelingen kann. Bei solchen frühzeitigen Unternehmertestamenten wird die Auswahl des richtigen Nachfolgers in die Hände eines anderen, meistens des Ehepartners, gelegt und zeitlich bis zum Ausbildungsabschluss aufgeschoben.
Ehescheidung
Wie der Erbfall, kann auch eine Ehescheidung den Fortbestand eines Unternehmens gefährden, weswegen Unternehmer ehevertraglich für diesen Fall vorsorgen sollten. Häufig wird in einer Unternehmerehe Gütertrennung vereinbart, was sich im Erbfall für den überlebenden Ehegatten als nachteilig erweisen kann. Besser sind ehevertragliche Modifizierungen des gesetzlichen Güterstands, die sogenannte Zugewinngemeinschaft. Damit kann im Falle einer Scheidung der Unternehmenswertzuwachs aus den Zugewinnausgleichsansprüchen ausgeschlossen werden. Sog. „modifizierte“ Zugewinngemeinschaften erhalten jedoch die schenkungs- bzw. erbschaftsteuerlichen Vorteile, wie Freibeträge, und erhöhen dadurch nicht die Pflichtteilsansprüche von Kindern. Denn die Auszahlung von Pflichtteilsansprüchen können im Erbfall die Liquiditätslage gefährden. Im schlimmsten Fall, wenn nicht genügend liquides Vermögen für die Pflichtteilsberechtigten vorhanden ist, können Pflichtteilsansprüche die Unternehmensnachfolge unmöglich machen. Deshalb sollten drohende Ansprüche durch den Abschluss von Pflichtteilsverzichtsverträgen möglichst vermieden werden.
Vermeidung von Pflichtanteilsansprüchen
Der „Klassiker“ zur Vermeidung von Pflichtanteilsansprüchen im Erbfall besteht in Form von lebzeitigen Schenkungen aus den Privatvermögen. Vorteilhaft: Freibeträge entstehen alle zehn Jahre neu und können bei der Erbverteilung im Testament Berücksichtigung finden, um dadurch Pflichtanteile auszuschließen. Aber auch die Zeit spielt eine wichtige Rolle: Unbeachtete steuerliche oder rechtliche Änderungen des Gesetzgebers können gravierende wirtschaftliche Nachteile für den Fall des Todes des Unternehmers haben. Deshalb sollte ein Unternehmertestament auf jeden Fall regelmäßig hinsichtlich der Auswirkungen der getroffenen Regelungen überprüft und ggf. angepasst werden. Die Kosten für ein Unternehmertestament lassen sich nicht pauschal festlegen. Bei notariellen Testamenten wird das Vermögen für die Abrechnung der gesetzlich vorgesehenen Notarkosten zugrunde gelegt. Bei anwaltlichen Nachfolgeberatungen muss die Vergütung mit dem Berater vereinbart werden. Für ein Unternehmertestament ist es niemals zu früh. In jedem Falle ist es gut angelegtes Geld!