Ausgabe 06 | 2022
Kostenexplosion? – Jetzt handeln!
Energiepreise steigen.
Kostenexplosion? – Jetzt handeln!
Energie ist im Zuge des Ukraine-Kriegs ein knappes Gut geworden. Ob bei der Beleuchtung, oder der Heizung – es wird auf jeden Fall teurer.
Auch Kfz-Betriebe sind daher gefordert, zu überlegen, wie sie mit dieser Kostensteigerung umgehen. Das Ziel muss sein, Liquiditätskrisen zu vermeiden. Folgende Maßnahmen sollten Betriebsinhaber rechtzeitig ergreifen:
Liquiditätssicherung
Kfz-Betriebe sollten in dieser angespannten Lage ihre Liquiditätsplanung in den Fokus nehmen. Dazu zählen Überlegungen, ob und in welcher Form die steigenden Kosten weitergegeben werden können. Das kann z. B. über eine vorgezogene Erhöhung der Verrechnungssätze oder Teilezuschläge geschehen. Feste Anzahlungsvereinbarungen mit dem Kunden oder Forderungen an ein Factoringunternehmen zu verkaufen helfen das Risiko verspäteter Zahlungen oder gar von Forderungsausfällen zu vermeiden.
Ebenso können großzügige Zahlungsziele für Rechnungskunden angepasst werden. Die Angst vor Material- und Lieferengpässen, legt zwar eine umfangreiche Lagerhaltung nahe. Doch wer kann, sollte lieber knapper ordern, um weniger Liquidität zu binden.
Steuervorauszahlungen absenken
Bei Betrieben, die erheblich unter den Folgen des Ukrainekriegs leiden, kann nach der Einkommen- oder Körperschaftsteuer auch die quartalsweise Gewerbesteuer-Vorauszahlung angepasst werden. Das Bundesfinanzministerium hat nach Einvernehmen mit den Finanzbehörden der Länder bekannt gegeben, dass die Finanzämter angesichts der erheblichen Energiepreissteigerung ihre Handlungsspielräume im Interesse der Steuerpflichtigen nutzen sollen. Das heißt konkret: Steuervorauszahlungen können vom Steuerpflichtigen auf Antrag reduziert werden, wenn sie mit erheblichen Gewinnminderungen rechnen müssen. Anzeichen dafür sind nicht nur deutlich gesteigerte betriebliche Kosten, sondern auch erkennbare Umsatz- beziehungsweise Auslastungsrückgänge oder Bestellstornos.
Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sollen die Finanzämter bei Anträgen, die bis zum 31. März 2023 eingehen, keine strengen Anforderungen stellen – also analog zur Corona-Krise, als bis Mitte 2022 die Möglichkeit bestand, in einem vereinfachten Verfahren die Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und zur Gewerbesteuer herabzusetzen.