Ausgabe 03 | 2023

Recht

Alles eine Frage der Zeit

Arbeitszeit muss künftig elektronisch erfasst werden.

Die Arbeitszeit der Beschäftigten muss künftig elektronisch erfasst werden. Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) legt einen entsprechenden Entwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vor.

Nachdem das höchste deutsche Arbeitsgericht festgestellt hatte, bereits jetzt und auf Grundlage des geltenden Rechts bestünde die Pflicht, die Arbeitszeit der Beschäftigten zu erfassen, konnte die
Politik nicht länger untätig bleiben. Mittlerweile liegt der Gesetzesentwurf vor. Auch wenn an einigen Feinheiten noch gefeilt werden dürfte, steht fest: die Arbeitszeit­erfassung wird Pflicht!

Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit der Beschäftigten elektronisch erfassen und die Aufzeichnungen darüber mindestens zwei Jahre aufbewahren. Die Zeiterfassung muss am Tag der Arbeitsleistung erfolgen und nicht „irgendwann mal“.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auch den Ausgleich der Mehrarbeit über acht Stunden und die Ersatzruhetage für Sonntags- und Feiertagsarbeit täglich aufzuzeichnen.

Der Gesetzesentwurf verlangt, dass Anfang, Ende und Dauer der Arbeitszeit am selben Tag und elektronisch erfasst werden. Das heißt: Möglich sind elektronische Zeiterfassungssysteme oder elektronische Tabellen wie z.B. Excel. Die Erfassung mit Stift und Papier ist hiernach außerhalb der Ausnahmen nicht zulässig.

Der Gesetzesentwurf schweigt hingegen dazu, wie mit kurzzeitigen Tätigkeiten wie dem klassischen „kurzen“ Checken der dienstlichen E-Mails nach Feierabend, umzugehen ist.

Aufzeichnungspflicht

Arbeitgeber können die Zeiterfassung auf die Beschäftigten delegieren, bleiben aber für die ordnungsgemäße Aufzeichnung verantwortlich. Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten können ein Bußgeld zur Folge haben. Arbeitgeber sollten sich deshalb stichprobenhaft davon überzeugen, dass die Aufzeichnungen korrekt sind. Durch die Pflicht des Arbeitgebers zur Dokumentation der geleisteten Arbeitszeit wird die Geltendmachung von Überstunden dem Arbeitnehmer erleichtert. Zwar muss er noch immer darlegen (und im Streitfall beweisen), dass geleistete Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet worden waren. Jedenfalls aber dürften die Aufzeichnungen, die ihm der Arbeitgeber zur Verfügung stellen muss, Begehrlichkeiten geweckt werden. Hinzukommt, dass Arbeitgeber sicherstellen müssen, dass ihnen Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen zu Dauer und Lage der Arbeits- und Ruhezeiten bekannt werden, zum Beispiel durch die entsprechende Meldung des Arbeitszeiterfassungssystems.

Mitbestimmungsrecht für Betriebsräte

Da die elektronische Zeiterfassung eine technische Einrichtung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist, die dazu bestimmt ist, „das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“ haben Betriebsräte bei deren Einführung ein Mitbestimmungsrecht. Das heißt, sie können den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung verlangen.

Tarifgespräche geben Klarheit

Inwieweit die Tarifpartner im nordrhein-westfälischen Kfz-Gewerbe von ihrem Recht auf Abweichungen und Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassungspflicht Gebrauch machen, wird im Rahmen der demnächst anstehenden Tarifgespräche zu klären sein.

Um kleinere Betriebe mit der Einführung von elektronischen Zeiterfassungssystemen nicht zu überfordern gibt es Ausnahmen:

  • 1 Jahr ab 250 Mitarbeitenden
  • 2 Jahre bei weniger als 250 Mitarbeitenden
  • 5 Jahre bei weniger als 50 Mitarbeitenden
  • Zeiterfassung in Papierform weiterhin ausreichend bei 10 Mitarbeitenden und weniger
     

Erfasst werden müssen:

  • Beginn und Ende der Arbeitszeiten (Dauer der Arbeitszeit)
  • Pausenzeiten
  • Mehrarbeit