Ausgabe 01 | 2024

Technik | Sicherheit | Umweltschutz

Externer Gefahrgutbeauftragter – ist das sinnvoll?

Gefahrstoffbeauftragter

Immer häufiger erhalten Kfz-Unternehmer Angebote, die gegen Bezahlung die Gestellung eines externen Gefahrgutbeauftragen versprechen. Ist das sinnvoll?

Zuerst stellt sich die Frage, ob ein Betrieb überhaupt einen Gefahrgutbeauftragten bestellen muss. Dann gilt es zu klären, welche Aufgaben damit verbunden sind. In der Gefahrgutbeauftragtenverordnung wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Bestellung oder Befreiung im Einzelfall erfolgen kann.
Grundsätzlich müssen Betriebe, die am Transport von Gefahrgütern beteiligt sind, einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen.
Die beauftragte Person muss eine gültige ADR-Schulung nachweisen. Zu den Aufgaben gehören die Überwachung der Einhaltung von Beförderungsvorschriften, Beratung und Erstellung von Jahresberichten.

Gefahrgüter sind zum Beispiel:

  • Gase in Flaschen aller Art und Spraydosen
  • Brennbare Flüssigkeiten (Bremsenreiniger)
  • Ölfilter, Altöle (unbekannter Herkunft)
  • Selbstentzündliche Stoffe (Mietputztücher)
  • Lithiumbatterien
     

Von dieser Beauftragungspflicht wird jedoch entbunden, wer 

  • unter der ADR-1000-Punkte-Grenze bleibt, oder
  • nach ADR freigestellte gefährliche Güter  befördert, oder
  • jährlich nicht mehr als 50 Tonnen für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördert, oder
  • wem bis zu einer jährlichen Gesamtmenge von 50 Tonnen ausschließlich Pflichten vom Absender oder Entlader zugewiesen wurden, z.B. er beim Transport einer Lithiumbatterie ausschließlich im Namen des Herstellers agiert. 

Unabhängig vom Gefahrgutbeauftragten müssen Mitarbeiter zum Umgang mit Gefahrstoffen und gefährlichen Gütern unterwiesen sein. In diesem Zusammenhang gehört auch das Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen zu den betrieblichen Pflichten. Ein Betrieb sollte daher in jedem Falle den Umgang mit gefährlichen Gütern im Unternehmen dokumentieren.

Fazit: Einen Gefahrgutbeauftragten benötigt man erst, wenn die höchstzulässigen Gesamtmengen überschritten werden. Unabhängig davon müssen alle Mitarbeiter in Werkstatt, Lager und Transport im Umgang mit Gefahrstoffen unterwiesen werden.