Ausgabe 02 | 2026

Betriebswirtschaft

BFH-Urteil zum Investitionsabzugsbetrag.

Knapp vorbei ist auch daneben

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG Abs. 2 erlaubt es Unternehmen, bis zu 50 % der voraussichtlichen Aufwendungen für geplante Anschaffungen beweglicher Wirtschaftsgüter steuerlich gewinnmindernd abzuziehen. Von A wie Abschleppwagen bis Z wie Zweisäulenarbeitsbühne ist dabei alles möglich.

Bei absehbarem Investitionsbedarf kann die Bildung eines IAB die Steuerlast im jeweiligen Steuerjahr senken und damit die Liquidität im Unternehmen erhöhen. Der gewonnene finanzielle Spielraum bleibt bis zu 3 Jahre erhalten.

Voraussetzung ist, dass der Gewinn für das Steuerjahr 200.000 Euro nicht übersteigt. In diesem Fall kann bei der Gewinnermittlung für 2025 für eine anstehende Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen, ein IAB in Höhe von 50 Prozent der voraussichtlichen Aufwendungen, als Betriebsausgabe abgezogen werden. Ein IAB kann sowohl von bilanzierenden Unternehmen als auch Einnahmeüberschussrechnern gebildet werden.

Unklar war bislang, wie der „Gewinn“ des Steuerpflichtigen zu ermitteln ist. Insbesondere bei bilanzierenden Unternehmen blieb fraglich, ob der ausgewiesene Steuerbilanzgewinn oder vielmehr der um außerbilanzmäßige Zurechnungen korrigierte Steuerbilanzgewinn für die Gewinnermittlung heranzuziehen sei.

Diese Frage hat nun der Bundesfinanzhof geklärt. Für die Bestimmung der Gewinngrenze ist der korrigierte Gewinn maßgeblich.

Beispiel: Ein Kfz-Unternehmer hat 2025 vor Abzug des IAB einen Steuerbilanzgewinn von 180.000 Euro. Er möchte 2027 einen Werkstattstattwagen für 40.000 Euro netto anschaffen. Bei der Gewinnermittlung wurde die Gewerbesteuer von 30.000 Euro als Betriebsausgabe erfasst. Darf der Unternehmer vom Gewinn einen IAB von 20.000 Euro abziehen?

Antwort: Leider nein, denn sein Gewinn für 2025 beträgt 210.000 Euro, da die Gewerbesteuerzahlung eine nicht abziehbare Betriebsausgabe darstellt, die in dem Fall dem Gewinn wieder hinzuzurechnen ist. Somit ist die Gewinngrenze von 200.000 Euro überschritten und der Abzug eines IAB unzulässig.

Die Bildung eines IAB kann u. U. später zu steuerlichen Nachforderungen führen, wenn z.B. der Betriebsprüfer bei einer Außenprüfung Betriebsausgaben entdeckt, die steuerlich nicht abziehbar sind. Folge: diese sind dem Gewinn hinzuzurechnen. Dadurch kann nachträglich die 200.000,- Euro-Grenze überschritten und der IAB vom Finanzamt verworfen werden. Genaues Rechnen ist hier also angesagt.