Ausgabe 03 | 2023

Betriebswirtschaft

THG-Quote

Dem Fiskus entgeht nichts.

Auch Autos können heutzutage Geld verdienen; allerdings verdient dann auch das Finanzamt mit.

Zählen batterieelektrischen Fahrzeuge zum Fuhrpark eines Betriebes, dürfte deshalb das Finanzamt interessieren, ob die Treibhausgasminderungs-Quote (THG) verkauft wurde. Falls ja, hat der Betrieb eine Einnahme erzielt. Spätes­tens im Rahmen einer Betriebs- oder Lohnsteuerprüfung durch das Finanzamt, könnte die Frage in Zukunft dazu lauten: "Wie wurde der Erlös vom Betrieb steuerlich behandelt?"

Verkauft ein Unternehmer für seinen Betriebs-Pkw die THG-Quote für jährlich bis zu 425 Euro (Stand: 21.04.2023), muss dieser Verkaufserlös als Betriebseinnahme dem steuerpflichtigen Betriebsgewinn hinzugerechnet werden. Zudem muss auch die vereinnahmte Umsatzsteuer aus dem THG-Verkaufserlös an das Finanzamt abgeführt werden.

Hat der Arbeitgeber das E-Auto einem Mitarbeiter zur Nutzung überlassen kommt es drauf an, wem der Erlös aus dem Verkauf der THG-Quote zugeflossen ist. Sollte es der Arbeitnehmer sein, dem der Arbeitgeber den Bonus überlässt, stellt die Höhe des jährlichen Verkaufserlöses folglich Arbeitslohn dar. Der Arbeitgeber, muss darauf die Lohnsteuer und die Sozialabgaben für den Arbeitnehmer abführen!

Deshalb gilt: Arbeitgeber, die ein E-Auto einem Mitarbeiter als Dienstwagen überlassen, sollten mit dem Mitarbeiter vereinbaren, dass die THG-Quote ausschließlich vom Arbeit­geber verkauft werden darf. So entgeht der Arbeitgeber lohnsteuerlichen Risiken und erspart sich wenigstens den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.