Ausgabe 06 | 2023

Betriebswirtschaft

Steuersparende Betriebsausgaben.

Last-minute-Steuergeschenke

Wer sein Unternehmen „steueroptimiert“ führen möchte, sollte sich in diesen Tagen Gedanken machen, welche Investitionen noch im Jahr 2023 realisiert werden können. Wie jedes Jahr gilt: Soll sich eine Aufwendung noch in diesem Jahr als steuersparende Betriebsausgabe auswirken, muss auch im alten Jahr gehandelt werden.

Beim Kauf von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG), z. B. Geräte und Maschinen, deren Kaufpreise jeweils nicht mehr als 800 Euro netto betragen, können die Aufwendungen zu 100 Prozent noch im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe abgeschrieben werden.  

Warten kann sich möglicherweise bei größeren Investitionen auch lohnen: Mit dem zum 1. Januar 2024 in Kraft tretenden „Wachstumschancengesetz“ (Stand 13. Oktober 2023) ist geplant, dass für Anschaffungen die Sonderabschreibung von bislang 20 Prozent auf 50 Prozent steigt. Das gilt für Unternehmen, deren Gewinn 2023 nicht mehr als 200.000 Euro beträgt.

Einen steuerlichen Sofortabzug gibt es dagegen, wenn EDV, wie Hard- und/oder Software, angeschafft wird. Unabhängig vom Kaufpreis, können die Anschaffungskosten in voller Höhe vom Gewinn für 2023 abgezogen werden. Möglich macht das die im Jahr 2021 eingeführte, nur noch einjährige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, für Computer Hard- und Software.

Wer im Jahr 2023 Pech hatte und beim Verkauf von Aktien Kursverluste erzielte, jedoch bei einer anderen Bank gleichzeitig Spekulationsgewinne hatte, kann diese miteinander verrechnen, wenn bei Abgabe der Steuererklärung 2023 die Anlage KAP ausgefüllt wird. Weitere Voraussetzung ist eine von der Bank ausgestellte Verlustbescheinigung. Diese Bescheinigung gibt es, wenn sie bis zum 15. Dezember 2023 bei der Bank beantragt wird.

Wer privat krankenversichert ist und ein bisschen Geld auf der hohen Kante hat, kann auch Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung vorschüssig leisten. Diese sind als Sonderausgaben steuerlich abziehbar. Das gilt zumindest für den Basistarif oder Normaltarif; nicht aber für Wahltarife. Das Einkommensteuergesetz erlaubt, bis zu drei Jahresbeiträge an die Krankenkasse vorauszubezahlen (Beiträge für die Jahre 2024, 2025 und 2026). Dann dürfen schon im Jahr 2023 die Beiträge für insgesamt vier Jahre als Sonderausgaben abgezogen werden.